Wärmewende: Was wird wichtig bei der erneuten Reform des GEG?

Ein Statement von Dr. Stefan Thomas, Leiter der Abteilung Energie-, Verkehrs- und Klimapolitik am Wuppertal Institut

  • Statements 02.02.2026

Die Bundesregierung plant eine erneute Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das künftig als Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) firmieren soll. Konkrete Inhalte sind bislang offen. Unklar ist insbesondere, ob die umstrittene 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen bestehen bleibt, obwohl zugleich bis Ende Mai 2026 EU-Vorgaben zur Senkung des Primärenergieverbrauchs umzusetzen sind. Dieses Statement gibt eine Einschätzung zu möglichen Gesetzesänderungen, mit denen die letzte Novelle der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden kann, zur Rolle der 65-Prozent-Regel und zur Ausgestaltung von Förderinstrumenten, mit denen das Gesetz flankiert werden kann und muss.

Wichtig ist dabei übergreifend, die Wärmedämmung weiterhin mindestens genauso wie den Heizungstausch voranzubringen. Denn sie dient nicht nur dem Klimaschutz, sondern auch dem Schutz vor hohen Energiekosten – denn auch grüner Strom für Wärmepumpen und grüne Fernwärme haben ihren Preis –, sie verbessert die Behaglichkeit und schützt vor Schimmelbildung, und sie kann den Bedarf und die Kosten für den Ausbau des Stromsystems reduzieren. So kann die Wärmedämmung der Gebäude bis 2045 den Bedarf an neuen Kraftwerken in sogenannten Dunkelflauten im Winter um bis zu 20 Gigawatt reduzieren.

Nötige Änderungen, um deutsches an europäisches Recht anzupassen

Zunächst einmal sind erhebliche Änderungen am nationalen Gesetz nötig, um zahlreiche neue Bestimmungen der Gebäuderichtlinie der Europäischen Union (EU) umzusetzen. Zu den wichtigsten gehören die Folgenden, darunter die Mindesteffizienzvorgaben für Nichtwohngebäude – Art. 9(1) [Quelle V]. Von diesen müssen bis 2030 die ineffizientesten 16 Prozent bis unter einen Schwellenwert des Energieverbrauchs verbessert werden, bis 2033 die ineffizientesten 26 Prozent einen neuen, niedrigeren Schwellenwert unterschreiten. Hier wäre es für den Klimaschutz und die Energiekosten sinnvoll und wichtig, noch ambitioniertere Schwellenwerte vorzusehen.

Zudem: Mehr Ambition als das Minimum für die Gebäuderichtlinie wäre auch für Wohngebäude geboten. Hier sind Mindesteffizienzvorgaben seitens der EU nicht vorgeschrieben, aber möglich. Im Policy-Mix aus Gebäudeenergiegesetz (GEG) beziehungsweise Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) und anderen Instrumenten muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des Bestands bis 2030 um mindestens 16 Prozent beziehungsweise bis 2035 um 20 bis 22 Prozent reduziert werden, jeweils gegenüber 2020 – Art. 9(2) [Quelle V]. Das ist nach unseren Analysen [Quelle 1] am unteren Ende dessen, was für den Gebäudesektor im Klimaschutzgesetz beziehungsweise für den Beitrag des Sektors zu den Zielen der ,Effort Sharing Regulation‘ [Quelle 2], der Energieeffizienzrichtlinie und zum Ziel eines Nullemissions-Gebäudebestands bis 2050 ohnehin nötig ist.

Darüber hinaus muss eine Definition für Nullemissionsgebäude im Neubau und im Bestand eingefügt werden (s. Art. 11 [Quelle V]). Es darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Der maximale Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes muss mindestens zehn Prozent unter dem Schwellenwert eines Niedrigstenergiegebäudes nach dem aktuellen GEG liegen. Für bestehende Gebäude gibt es bisher keine Definition des Niedrigstenergiegebäudes, daher gibt es Spielraum bei der Definition des Schwellenwerts für das Nullemissionsgebäude.

Die Mitgliedstaaten müssen zudem ein flächendeckendes Netz von zentralen Anlaufstellen – sogenannte One-Stop-Shops – einrichten, die insbesondere Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung bei der energetischen Renovierung geben. Hier bietet sich ein Förderprogramm des Bundes unter Federführung der Kommunen und Einbindung etwa von Handwerk, Energieberater*innen, Verbraucherzentralen, Energieunternehmen und Banken an.

Daneben müssen die Energieausweise auf Gesamtprimärenergiebedarf oder -verbrauch und die Effizienzklassen auf A bis G umgestellt werden. Zusätzlich kann eine Klasse A+ beibehalten werden – und das wäre durchaus sinnvoll. A+ müsste in diesem Fall allerdings neu definiert werden, sodass sie für Gebäude gilt, deren maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf mindestens 20 Prozent unter dem maximalen Schwellenwert für Nullemissionsgebäude liegt und die am Standort jährlich mehr erneuerbare Energie erzeugen als ihrem jährlichen Primärenergiebedarf entspricht. Darüber hinaus müssen die Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude eingeführt werden (s. Art. 19 [Quelle V]). Zudem sieht die EU-Richtlinie mehr Anlässe für die Ausstellung und konkretere Vorgaben zur Veröffentlichung beziehungsweise Vorlage an Interessent*innen vor (s. Art. 20 [V]).

Ebenso muss eine zentrale und für öffentliche Zwecke nutzbare Datenbank eingerichtet werden, in die unter anderem die Daten aus den Energieausweisen einfließen. Bestimmte Kennwerte müssen alle sechs Monate veröffentlicht werden.

In der Gesamtschau dieser Vorgaben scheint der Spielraum für eine minimalistische Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie begrenzt. Er besteht zum Beispiel bei der Definition des Nullemissionsgebäudes im Bestand, zudem in gewissem Maß bei den Grenzwerten zwischen den Effizienzklassen des Energieausweises oder der konkreten Ausgestaltung der One-Stop-Shops. Im Sinne des Klima- und Verbraucherschutzes und um Kosten des Bundes für den Zukauf von Emissionsminderungen im Rahmen der ,Effort Sharing Regulation‘ zu vermeiden, sollten Spielräume anstatt einer minimalistischen Umsetzung eher in Richtung von mehr Energieeffizienz genutzt werden.

Bedeutung der 65-Prozent-Vorgabe

Ohne die 65-Prozent-Vorgabe wäre zudem das Erreichen der nationalen und EU-Ziele zum Klimaschutz, zu erneuerbaren Energien und auch zur Energieeffizienz mit dem Ziel eines Nullemissions-Gebäudebestands bis 2050 sehr gefährdet. Diese Ziele sind festgeschrieben im Klimaschutzgesetz, der 'Effort Sharing Regulation' [Quelle 2], der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III [Quelle 3] und der Gebäuderichtlinie [Quelle V]. Denn das GEG in seiner jetzigen Fassung erzielt laut Expertenrat für Klimafragen zusammen mit der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude den größten Anteil an der CO2-Minderung im Gebäudebereich bis 2030.

Zudem kann die 65 Prozent-Vorgabe aufgrund von EU-Vorgaben zu erneuerbaren Energien höchstens verringert, aber nicht ganz abgeschafft werden (Art. 15a, Abs 3, Unterabsatz 2 [Quelle 3]).

Die Vorgabe setzt genau am richtigen Zeitpunkt an, nämlich dann, wenn eine Heizung ohnehin erneuert wird. Durch die Vorschrift des Ergebnisses – 65 Prozent erneuerbare Energien – anstelle konkreter Technologien ist sie bereits sehr technologieoffen: Wärmepumpen, Wärmenetze, Holzheizungen, Solarthermie, Biomethan, direktelektrische Heizungen, grüner Wasserstoff, Hybridlösungen sind alle möglich [Quelle 4].

Zugleich dient der aktuelle Paragraf 71 im GEG auch dem Verbraucher*innenschutz, indem die zukünftigen Kostenrisiken beim Einbau einer Gasheizung verdeutlicht werden: In diesem Fall ist eine Beratung und ein bindender Fahrplan für die Umstellung auf Biomethan oder grünen Wasserstoff erforderlich. Würden diese Bestimmungen abgeschafft, würden die Verbraucher*innen in eine Kostenfalle gelockt, denn auch fossiles Erdgas wird durch den EU-Emissionshandel 2 absehbar teurer werden. Und die Umstellung auf Biomethan oder grünen Wasserstoff könnte aufgrund geringer Verfügbarkeit und hoher Kosten hinausgeschoben werden, wodurch wiederum die Klimaziele verfehlt werden dürften.

Förderprogramme

Positiv zu bewerten ist aus meiner Sicht bei der energetischen Sanierung der Gebäudehülle die Tatsache, dass die Förderquote bei der Effizienzhausförderung mit ambitionierteren Standards steigt, ebenso wie die Zusatzförderungen für serielles Sanieren und Worst-Performing-Buildings. Beim Heizungstausch sind der ,Speedbonus‘ von 20 Prozent – also der Förderbonus, wenn alte, ineffiziente Heizungen frühzeitig ausgetauscht werden – und die soziale Komponente durch den Einkommensbonus positiv hervorzuheben. Allerdings profitieren von diesen Boni nur selbstnutzende Eigentümer*innen, aber nicht Mieter*innen. Daher schlagen wir folgende Verbesserungen vor [Quelle 5]:

  1. Verlässlichkeit und politische Führung bei der weiteren Umsetzung und Förderung der Wärmewende und keine plötzlichen Kürzungen.20 Prozent mehr Förderung für Heizungstausch in Mietwohnungen – als Speed-Bonus – und für die Wärmedämmung für alle.
  2. Ausweitung der ergänzenden Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Kredite, die es schon gibt, auf private Vermieter*innen und Bürgschaften des Staats für solche Kredite an ärmere und ältere Haushalte.
  3. Ein Förderprogramm für die Kommunen, um ein flächendeckendes Netz von One-Stop-Shops für die Wärmewende zu betreiben.
  4. Ergänzend dazu ist eine deutliche Ausweitung der Caritas-Energieberatung für einkommensarme Haushalte sinnvoll – vor allem, falls in dem Haus, in dem sie wohnen, nicht bald die Heizung umgestellt oder wärmegedämmt wird.

 

Dieses Statement ist am 28. Januar 2026 beim Science Media Center erschienen.


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