Am 26. März 2026 hat der Bundestag eine Reform des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) beschlossen. Das Gesetz regelt unter anderem, welche Informationen zu Mobilitätsdienstleistungen (Bus, Carsharing, etc.) zukünftig öffentlich zugänglich sein müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Standorte und Ladezustände von E-Scootern oder um Live-Daten zu Verspätungen von Bussen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Mobilitätsdaten durch das IVSG bietet große Potenziale – sowohl für Innovationsfähigkeit und Wettbewerb im deutschen Mobilitätsdienstleistungssektor als auch für die Verbesserung urbaner und ländlicher Mobilität. Zudem ermöglicht sie kostengünstige Fortschritte in Richtung Klimaneutralität.
Grundsätzlich sind die veränderten Informationspflichten zu begrüßen, allerdings bleibt die Wirksamkeit der IVSG-Reform angesichts der fehlenden Sanktionen für diejenigen Anbieter, die ihren Datenlieferpflichten nicht nachkommen, offen. Es ist daher zu befürchten, dass das Gesetz sein Ziel verfehlt – und Bürger*innen weiterhin eine Vielzahl an Mobiliätsapps nutzen müssen, um sich darüber zu informieren, wie sie am besten an ihr Ziel kommen.
Menschen, die ohne Auto mobil sein wollen, nutzen heute meist lediglich die Angebote einer Handvoll Mobilitätsdienstleister, die sie schon kennen: den ÖPNV am Wohnort, die Deutsche Bahn, vielleicht noch Taxis und ein lokales Carsharing. Gerade bei Reisen außerhalb des Wohnortes sind ihnen jedoch viele Optionen unbekannt: Carsharing am Zielort, Fernbusse, Bikesharing oder On-Demand-Ridepooling. Um sich optimal zu informieren, müssten sie zunächst recherchieren, welche Angebote es auf dem Reiseweg gibt, die Websites oder Apps aller Anbieter durchsuchen und die vielen Optionen optimal kombinieren. Weil dies im Alltag nicht praktikabel ist, zahlen Nutzer*innen oft mehr als erforderlich, reisen länger – oder nehmen doch das Auto, weil sie keine passende Option finden.
Die EU hat dieses Problem schon 2017 adressiert und die sogenannte Delegierte Verordnung 2017/1926 zur "Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste" erlassen. Durch sie sollen europaweit durchgängige Mobilitätsapps (im Fachjargon "Reiseinformationsdienste") Realität werden: Für jeden Weg innerhalb Europas sollen Nutzer*innen alle ihnen zur Verfügung stehenden Optionen in einer App sehen können. Die Novelle des IVSG soll nun diese EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Solche umfassenden Reiseinformationsdienste brauchen Zugriff auf die notwendigen Informationen: Welche Mobilitätsdienstleistungen sind wann, wo, zu welchem Preis verfügbar – und sind sie pünktlich oder verspätet? Die IVSG-Novelle verpflichtet Mobilitätsdienstleister, diese Informationen an den National Access Point (NAP) zu übermitteln. Reiseinformationsdienstleister können dann Informationen zu allen Angeboten vom NAP beziehen und ihren Kund*innen anzeigen.
Die IVSG-Novelle könnte Verbesserungen in drei zentralen Bereichen bringen:
Eine detaillierte Auflistung der Potenziale sowie Risiken sind in meiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages zur IVSG-Novelle nachzulesen.
Wichtig ist insbesondere, dass die vom NAP bezogenen Daten von Reiseinformationsdiensten diskriminierungsfrei angezeigt werden müssen. Diese zentrale Änderung wurde im parlamentarischen Prozess erreicht, der Verkehrsausschuss hat durch seine Änderungen am Regierungsentwurf eine Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Anzeige aller Angebote ergänzt (§ 8 Absatz 6). Das bedeutet, dass den Plattformen die Möglichkeit genommen wird, nur jene Angebote bevorzugt anzuzeigen, bei deren Vermittlung sie die größte Provision erhalten. Nutzer*innen bekommen so die besten Optionen angezeigt; auch Start-ups aus allen Mobilitätssektoren und der ÖPNV werden bei den Nutzer*innen dargestellt, ohne dafür zahlen zu müssen.
Zudem wird klargestellt, dass die auf dem NAP bereitgestellten Daten für jeden Zweck genutzt werden dürfen und die Datenbereitstellung "nichtdiskriminierend" (§ 8 Absatz 2) erfolgen muss. Das ermöglicht eine Fülle von Anwendungszwecken.
Ebenso positiv ist, dass die Datennutzung unentgeltlich erfolgt und Mobilitätsdienstleister die Datennutzung somit nicht durch finanzielle Barrieren verhindern können. Dies ist insbesondere für Start-ups und Zivilgesellschaft wichtig.
Im verabschiedeten Gesetz ist keine Sanktion für Mobilitätsdienstleister enthalten, die ihren Datenlieferpflichten nicht nachkommen. Es könnte daher dazu kommen, dass nur ein kleiner Teil der Mobilitätsdienstleister sich an das Gesetz hält, die Daten bereitstellt und die Reiseinformationsdienste lückenhaft bleiben. Dass dies eine wahrscheinliche Entwicklung ist, zeigen die Erfahrungen mit den bisher im PBefG enthaltenen Datenlieferpflichten – viele Anbieter sind diesem Gesetz trotz umfangreicher Unterstützung, beispielsweise durch Verbände und die Mobilithek (NAP in Deutschland), nicht nachgekommen. Das IVSG könnte somit zum "zahnloser Tiger" werden und de facto folgenlos bleiben.
Das Gesetz ist zudem nur der erste von zwei wichtigen Bausteinen für einfaches Reisen mit Mobilitätsdienstleistungen. Denn es ermöglicht Nutzer*innen zwar im besten Fall alle Angebote zu sehen. Für die Buchung müssen sie jedoch wiederum die Apps der verschiedenen Mobilitätsdienstleister nutzen, sich registrieren und verschiedene Schritte durchlaufen. Finnland ist hier schon einen Schritt weiter: Dort sind Mobilitätsdienstleister gesetzlich verpflichtet es Dritten (beispielsweise Reiseinformationsdiensten) zu ermöglichen, Tickets für deren Kund*innen zu kaufen. Durch diesen zweiten Baustein wird die Reise mit Mobilitätsdienstleistungen wirklich einfach: Auf einer App alle Optionen sehen und dann direkt buchen.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie zu multimodalem Reisen (Nutzung verschiedener Verkehrsmittel) durch das IVSG hat das Potenzial, einen substanziellen Beitrag zur Mobilitätswende zu leisten – ohne Zwang und hohe Kosten, sondern schlicht durch eine verbesserte Informationslage der Nutzenden. Zudem kann es die Marktmacht großer Plattformen einschränken und eröffnet Start-ups neue Möglichkeiten, da ihre Angebote ohne Werbemaßnahmen einer großen Zahl potenzieller Kund*innen angezeigt werden.
Aufgrund der fehlenden Sanktionsmöglichkeiten ist in der praktischen Umsetzung leider zu erwarten, dass viele Mobilitätsdienstleister sich nicht an die Regulierungen halten und keine Daten liefern, sodass die substanziellen Verbesserungsmöglichkeiten damit nicht ausgeschöpft werden. Denn die Angebote der Mobilitätsdienstleister könnten dann nicht von Reiseinformationsdiensten Dritter angezeigt werden und die damit verbundenen möglichen Verbesserungen für die Reisenden bleiben aus. Eine Evaluation des Gesetzes ist erst in fünf Jahren geplant. Zudem soll dabei nicht geprüft werden, ob die Datenlieferpflichten eingehalten werden.
Im Sinne der Bürger*innen, des Klimas und des Wettbewerbs wäre eine deutlich frühere Überprüfung – beispielsweise schon im Sommer 2027 – wichtig. Hierbei ist keine umfassende Evaluation erforderlich, aber es muss zeitnah sichergestellt werden, dass die Datenlieferpflichten eingehalten werden, sollten sich in der Praxis signifikante Lücken ergeben. Sonst bleiben die positiven Effekte aus und es ergeben sich womöglich sogar Vorteile für diejenigen Akteure, die sich (vorsätzlich) gesetzeswidrig verhalten und keine Daten liefern, aber selbst Einblicke in die geschäftlichen Tätigkeiten ihrer Konkurrenz erhalten.
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